Zwangsweise eingewiesen
Menschen, die psychisch
krank sind, können auch gegen ihren Willen in ein
psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen werden, Die
Voraussetzungen, die dafür gegeben sein müssen,
sind gesetzlich geregelt, und zwar von Land zu Land
unterschiedlich. Im Prinzip sind die gesetzlichen
Bestimmungen in allen Bundesländern allerdings
ähnlich:
Wenn bei einer Person
1. eine erhebliche
psychische Krankheit vorliegt und
2. zur gleichen Zeit
eine unmittelbare Gefahr besteht, dass der Betreffende sich
selbst oder anderen Menschen an Leib oder Leben schadet und
die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt, dann
wird er auch gegen seinen Willen in ein psychiatrisches
Krankenhaus eingewiesen. Ob eine psychische Erkrankung
vorliegt, muss ein Arzt bescheinigen. Den Antrag auf
Unterbringung stellt das Ordnungsamt. Die Einweisung selbst
kann nur durch ein Gericht erfolgen.
Manfred L., dreiundzwanzig Jahre alt, wohnt bei den Eltern. Vor zwei Monaten ging die Freundschaft mit einem Mädchen in die Brüche. In den nächsten Tagen kommt er den Eltern und Arbeitskollegen merkwürdig vor. Nachts hören ihn die Eltern lange hin und her laufen. Er erscheint nicht zum Essen. Heute morgen geht er nicht zur Arbeit. Manfred liegt im Bett und antwortet nicht. Er liegt mit wachen Augen, spricht nicht, bewegt sich nicht, reagiert nicht. Der Hausarzt wird gerufen. Er spricht von einem «katatonen Zustand». Da Manfred seit zwei Tagen nicht gegessen und getrunken hat, lässt der Arzt den Krankenwagen rufen. Als Manfred auf die Trage gehoben werden soll, wehrt er sich plötzlich ganz wild und schreit. Alles Zureden hilft nichts. Der Hausarzt entscheidet, eine Zwangseinweisung ist notwendig. Er muss die Krankenwagenfahrer anweisen, Manfred trotz seiner Gegenwehr auf die Trage zu binden. Der Wagen geht mit Blaulicht ab. Danach schreibt der Hausarzt ein kurzes Gutachten. «Bei Herrn L. besteht aufgrund seiner Katatonie eine akute Gefährdung des eigenen Lebens.» Dieses Zeugnis schickt er zum Ordnungsamt. Das Ordnungsamt verfügt die sofortige Unterbringung. Das zuständige Amtsgericht entscheidet, ob die Unterbringung rechtens ist.
Dafür wird Anhörungstermin angesetzt. Manfred L. ebenso wie eine Person seines Vertrauens, hier seine Mutter, erhalten einen Bescheid, dass das Gericht am soundsovielten ins Krankenhaus kommen wird und Herrn L. anhört. Herrn L. wird in der Regel vom Gericht auch ein Rechtsanwalt, falls er nicht schon einen hat, zugeordnet. Am soundsovielten erscheinen also Richter und Rechtsanwalt im Krankenhaus und hören Herrn L. zur Sache. Der Stationsarzt ist dabei, und auch die Mutter ist gekommen. Herr L. kann sich äußern. Der Richter entscheidet dann aufgrund der Äußerung von Herrn L. und der Meinung des Psychiaters, ob Manfred zu Recht untergebracht ist und im Krankenhaus verbleiben muss oder nicht. Die Unterbringung gilt aber zunächst nur für einen beschränkten Zeitraum, in der Regel längstens acht Wochen. Nach Ablauf dieser Frist muss Manfred, sofern er sich nicht freiwillig einer weiteren Behandlung unterziehen will, entlassen werden. Ist eine weitere Zwangsunterbringung notwendig, muss das Gericht aufgrund eines ärztlichen Gutachtens neu entscheiden. Gegen die Entscheidung des Gerichts kann Manfred übrigens Beschwerde einlegen. Ergibt sich vor Ablauf der festgesetzten Frist von acht Wochen, dass Manfred weder sich noch einen anderen gefährdet, muss er entlassen werden, sofern er das wünscht. Das gilt auch, wenn er noch krank ist. Psychische Krankheit allein ist nie ein Grund für eine Zwangseinweisung.
Der Arzt in einem psychiatrischen Krankenhaus mit geschlossener Abteilung kann aufgrund eigener Entscheidung einen Patienten festhalten, wenn akute Gefahr besteht. Er muss aber sofort die förmliche Unterbringung über Ordnungsamt und Gericht einleiten. Marianne F., achtundvierzig Jahre alt, entdeckt, dass ihr Mann eine Freundin hat. Sie schluckt darum fünfzehn Schlaftabletten. Die Kinder finden sie schlafend, das leere Tablettenröhrchen auf dem Nachttisch. Sie wird auf die Intensivstation eines Krankenhauses gebracht und dort kurz behandelt. Nach einigen Stunden ist sie wieder wach, und der dort behandelnde Internist schickt sie ins psychiatrische Krankenhaus. Marianne weint, ist sehr niedergeschlagen und will nach Hause. Es ist zwei Uhr nachts. Der behandelnde Arzt im psychiatrischen Krankenhaus weiß nicht, sind das noch Nachwirkungen der Tabletten, ist das der Schock, dass sie sich plötzlich in der Psychiatrie wiederfindet, oder ist Marianne wirklich tief depressiv. Besteht die Gefahr, dass sie wieder Schlaftabletten schluckt? Eine Zwangseinweisung will er noch nicht beantragen. Er kann sie mit etwas Autorität davon überzeugen, dass sie die Nacht über bleibt. Am nächsten Morgen wird er sehen. War diese Tabletteneinnahme wirklich nur eine Kurzschlussreaktion, dann kann er Marianne nach Hause schicken. Ist er aber der Überzeugung, dass bei ihr eine tiefe Depression vorliegt, die eine Behandlung notwendig macht, muss er über Ordnungsamt und Gericht eine Zwangseinweisung beantragen, wenn Marianne nicht freiwillig bleiben will.
Sicher ist die Zwangseinweisung in manchen Fällen unumgänglich. Es ist auch gut, dass dieser Freiheitsentzug — und darum handelt es sich ja — nicht von Ärzten allein verfügt werden darf. Das ist Sache eines Gerichts. Das Gericht soll die Krankenhäuser und Ärzte im Interesse der Patienten kontrollieren. Es sollte auch selbstverständlich sein, dass Ärzte so sparsam wie möglich Gebrauch davon machen; denn, abgesehen von der Demütigung, eine freiwillige Behandlung ist immer wirkungsvoller für den Patienten als eine erzwungene. Bei der Mehrzahl der Psychiater hat sich inzwischen auch die Meinung durchgesetzt, dass man von der Zwangseinweisung so wenig Gebrauch wie irgend möglich machen sollte.