Gesetzliche Betreuung kann dann indiziert sein, wenn
ein Mensch infolge seiner Erkrankung zeitweilig wichtige
Funktionen seines Lebens nicht mehr wahrnehmen und
ausüben kann, beispielweise seine finanziellen
Angelegenheiten, die Gesundheitssorge oder wenn der Verlust
der Wohnung droht. Das Vormundschaftsgericht ordnet die
Betreuung an, bestimmt deren Umfang und setzt einen Betreuer
ein. Dieser kümmert sich dann im Rahmen seines
Aufgabengebietes um die Belange des Betroffenen und vertritt
dessen Interessen gegenüber Behörden. Die
Betreuung wird durch das Gericht wieder aufgehoben, wenn
kein Betreuungsbedarf mehr besteht. Der Betreute hat selbst
die Möglichkeit, bei Gericht die Betreuung anzuregen
als auch deren Aufhebung zu beantragen.
Info: www.bmj.de